Die Aufgaben des Kommunalen Suchtbeauftragten werden festgelegt durch den Landkreis als Anstellungsträger, das Land (siehe Richtlinien des Sozialministeriums über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beauftragten für Suchtprophylaxe/ Kommunalen Suchtbeauftragten der Stadt und Landkreise (RL-BfS/KSB), sowie durch die Rahmenempfehlung zur Umsetzung des "Setting-Ansatzes" im Rahmen des § 20 SGB V durch die Beauftragten für Suchtprophylaxe der Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg
Diese Rahmenempfehlung wurde zwischen dem Städtetag Baden-Württemberg, dem Landkreistag Baden-Württemberg, dem Land Baden-Württemberg, der AOK Baden-Württemberg, dem Verband der Angestelltenkrankenkassen e.V. (Landesvertretung Baden-Württemberg), dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, der IKK Baden-Württemberg, der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Baden-Württemberg einvernehmlich getroffen.
Thomas Feil
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